Teilnahmebedingungen für Gastgeber

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN GASTGEBER

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen („AGB-Teilnahme“), ergänzt durch die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Nutzung von Texten sowie Foto-/Ton-/Videoaufnahmen“ („AGB-Nutzung-Fotos-und-Texte“) gelten für unsere Partnerschaft mit unseren Gastgeber-Höfen („Gastgeber“) und stellen einen wesentlichen Bestandteil des Teilnahmevertrages zwischen der Landvergnügen GmbH („Landvergnügen“) und dem Gastgeber dar. Diese AGB gelten nur, wenn der Gastgeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gastgebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Gastgeber im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

 

Gegenstand des Partnervertrages zwischen dem Gastgeber und Landvergnügen ist die unentgeltliche Präsentation und Bewerbung des Gastgebers als Landvergnügen-Gastgeber nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

 

§ 3 Zustandekommen des Partnervertrages

 

Um einen Teilnahmevertrag mit Landvergnügen abzuschließen, muss der Gastgeber sich über das Gastgeber-Anmeldeformular anmelden. Die Anmeldung umfasst folgende Schritte:

  1. Ausfüllen des im Mitgliederbereich von Landvergnügen unter mein.landvergnügen.com oder in Papierform bereitgestellte Gastgeber-Anmeldeformulars mindestens hinsichtlich der als solcher gekennzeichneten Pflichtangaben.
  2. Überprüfung und Bearbeitung der eingegebenen Daten, sowie Bestätigung dieser AGB, der <AGB-Nutzung-Bilder-und-Texte> und Kenntnisnahme der <Datenschutzhinweise>.
  3. Absenden des Anmeldeformulars (verbindliches Vertragsangebot) durch Anklicken des Buttons „Teilnahmevertrag abschließen“.
  4. Landvergnügen kann das Angebot zum Abschluss eines Partnervertrages durch Versand einer separaten Vertragsbestätigung per Email annehmen.  Die unverzügliche Bestätigung des Eingangs des Vertragsangebots erfolgt durch automatisierte Email und stellt noch keine Annahme des Vertragsangebots des Gastgebers durch Landvergnügen dar. 

 

§ 4 Präsentation des Angebots der Bereitstellung von Landvergnügen-Stellplätzen für Landvergnügen-Reisende

 

(1) Der Gastgeber möchte geeignete Stellflächen abseits der Straße für die im Anmeldeformular angegebene Anzahl von Wohnmobilen / Wohnwagen jeweils für eine Dauer von maximal 24 Stunden unentgeltlich für Landvergnügen-Gäste auf seinem Grundstück zur Verfügung zu stellen und dieses Angebot über Landvergnügen (d.h. durch einen „Landvergnügen-Eintrag“ iSv § 6) präsentieren und bewerben. Der Gastgeber ist für die Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Bereitstellung eines Wohnmobil-/Wohnwagen-Stellplatzes allein verantwortlich und wird für erforderliche Nutzungsanzeigen, Genehmigungen etc. bei den zuständigen Behörden selbst Sorge tragen.

 

(2) Im Fall der Vereinbarung zur Nutzung eines Stellplatzes kommt ein Vertrag ausschließlich zwischen dem Gastgeber und dem Landvergnügen-Gast zustande. Landvergnügen ist an diesem Vertrag nicht beteiligt. 

 

(3) Der Gastgeber entscheidet frei nach eigenem Ermessen, ob er den Landvergnügen-Gästen weitere Leistungen, insbesondere Serviceleistungen (wie z.B. Toiletten, Strom, Frischwasser, Müll etc.) ggf. gegen eine angemessene Aufwandsentschädigung anbieten möchte. Landvergnügen weist darauf hin, dass vor dem Anbieten von campingnahen Serviceleistungen zuvor von dem Gastgeber auf eigene Verantwortung geprüft werden muss, ob hierfür eine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 

 

(4) Landvergnügen stellt dem Gastgeber Schilder zur Vereinfachung von Anreise und Wegführung der Gäste bereit, die der Gastgeber an geeigneten Stellen deutlich sichtbar anbringen und/oder aufstellen wird. Sämtliche Rechte an den auf diesen Schildern (etc.) befindlichen Marken und sonstigen Zeichen von Landvergnügen stehen Landvergnügen ausschließlich zu. Landvergnügen erteilt dem Gastgeber jedoch während der Vertragslaufzeit die Erlaubnis, die Marken und sonstigen Zeichen von Landvergnügen zum Zwecke der Bewerbung seines Angebots als Landvergnügen-Gastgeber und unter Beachtung der Weisungen von Landvergnügen zu nutzen. 

 

(4) Der Gastgeber wird Landvergnügen-Gäste, die einen Stellplatz bei ihm nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 nutzen möchten, dazu anhalten, sich vorzustellen und ihre Landvergnügen-Mitgliedschaft zu bestätigen. 

 

 

§ 5 Verkauf Landvergnügen-Mitgliedschaft

 

(1) Sofern Landvergnügen ihm Exemplare des aktuellen Stellplatzführers bereitstellt, ist der Gastgeber berechtigt, Wohnmobil-/ Wohnwagen-Gästen ohne gültige Landvergnügen-Mitgliedschaft die aktuelle Ausgabe des gedruckten Landvergnügen-Stellplatzführers inklusive Jahres-Mitgliedschaft im Auftrag und für Rechnung von Landvergnügen zu den von Landvergnügen bestimmten Preisen und Bedingungen verkaufen. Im Falle des Verkaufs erhält der Gastgeber eine Provision in Höhe von 33 % des zum Zeitpunkt des Verkaufs aktuellen Brutto-Verkaufspreises für des gedruckten Stellplatzführers einschließlich einjähriger Landvergnügen-Mitgliedschaft.

 

(2) Sofern Landvergnügen ihm einen Affiliate-Link und QR-Code zur Nachverfolgung der Vermittlung zur Verfügung stellt, ist der Gastgeber darüber hinaus berechtigt, Wohnmobil-/ Wohnwagen-Gästen ohne gültige Landvergnügen-Mitgliedschaft auf die Landvergnügen-App aufmerksam zu machen. Der Gastgeber erhält für jeden von ihm vermittelten neuen Landvergnügen-App-Mitgliedschaftsvertrag eine Provision in Höhe von 33% des zum Zeitpunkt des Verkaufs aktuellen Brutto-Verkaufspreises für eine einjährige Landvergnügen-App-Mitgliedschaft. Eine neue Landvergnügen-App-Mitgliedschaft gilt als durch den Gastgeber vermittelt, wenn das Neumitglied bei seiner Anmeldung den von dem Gastgeber angegebenen Affiliate-Link und QR-Code angegeben hat. 

 

(3) Landvergnügen ist jedoch nicht verpflichtet, dem Gastgeber Exemplare des gedruckten Stellplatzführers zur Verfügung zu stellen oder aber die die Vermittlung der Landvergnügen-App-Mitgliedschaft zu ermöglichen.

 

(4) Die Provision wird - vorbehaltlich ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den Gastgeber - einmal jährlich zum Ende des Jahres abgerechnet.

 

 

§ 6 Landvergnügen-Eintrag / Werbung und Marketing

 

(1) Landvergnügen wird den Gastgeber und die von ihm bereitgestellten Stellplätze in der Landvergnügen-App nach Maßgabe des dort jeweils zur Verfügung stehenden Präsentationsformates für Landvergnügen-Reisende darstellen („Landvergnügen-Eintrag“). Sofern Landvergnügen auch einen gedruckten Stellplatzführer für die Saison herausbringt, wird ein in Deutschland ansässiger Gastgeber auch darin dargestellt. In beiden Fällen erfolgt die Darstellung für den Gastgeber unentgeltlich.

 

(2) Der Gastgeber stellt Landvergnügen die Informationen zu seinem Hof und dem von ihm zur Verfügung gestellten Stellplatz für den Landvergnügen-Eintrag gemäß § 6 Abs. 1 zur Verfügung. Welche Informationen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Gastgeber-Anmeldeformular. Der Gastgeber ist dafür verantwortlich, dass die Angaben korrekt, vollständig und aktuell sind. 

 

(3) Im Falle einer vom Gastgeber Landvergnügen mitgeteilten Änderung oder Aktualisierung der Angaben werden diese in der Landvergnügen-App innerhalb angemessener Zeit (idR einmal in der Woche) nach Mitteilung an Landvergnügen umgesetzt. Im gedruckten Landvergnügen-Stellplatzführer wird die Änderung / Aktualisierung in der nächsten Ausgabe (vorbehaltlich deren Erscheinen) geändert, sofern sie Landvergnügen vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres zugegangen ist. Anderenfalls erst in der übernächsten gedruckten Ausgabe (vorbehaltlich deren Erscheinen).

 

(4) Landvergnügen ist berechtigt, die vom Gastgeber bereitgestellten Angaben zu seinem Hof und Stellplatzangebot für die Erstellung des Landvergnügen-Eintrags zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verarbeiten und öffentlich zugänglich zu machen oder alle diese Handlungen durch Dritten durchführen zu lassen. 

 

(5) Darüber hinaus ist Landvergnügen nach Maßgabe der <„AGB-Nutzung-Bilder und Texte“> und vorbehaltlich des Vorliegens ggf. erforderlicher weiterer Zustimmungs- und Einwilligungserklärungen und „Freigaben“ berechtigt, die über den Mitgliederaccount des Gastgebers zur Verfügung gestellten Inhalte zur Erstellung des Landvergnügen-Eintrags und zur sonstigen Bewerbung des Gastgebers als Landvergnügen-Gastgeber zu nutzen. Landvergnügen ist insbesondere berechtigt, den Gastgeber in den Landvergnügen Kommunikationsmedien, wie Newsletter, Blog, Social Media Auftritten, Presse und Messen unter Nutzung der durch den Gastgeber insbesondere über den Mitglieder-Bereich zur Verfügung gestellten Inhalte als Landvergnügen-Gastgeber zu bewerben. 

 

 

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung

 

(1) Der Partnervertrag wird zunächst für eine Dauer von 1 Jahr, gerechnet ab Vertragsschluss, geschlossen. Der Vertrag verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn nicht eine Partei das Vertragsverhältnis mit einer Frist von mindestens einem Monat vor Vertragsende kündigt.

 

(2) Verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit, so kann dieser Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

 

(3) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

 

(4) Die Kündigungserklärung bedarf der Textform (z.B. Email) oder der Schriftform (z.B. Brief). Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

 

(5) Im Falle der Kündigung gleich aus welchem Rechtsgrund hat der Gastgeber sämtliche durch Landvergnügen bereitgestellten Werbemittel und Stellplatzführer-Exemplare unverzüglich nach Beendigung des Partnervertrages an Landvergnügen zurückzusenden. Die Kosten hierfür trägt der Gastgeber, es sei denn die Vertragsbeendigung ist von Landvergnügen zu vertreten. Der digitale Eintrag des Gastgebers wird unverzüglich nach Beendigung des Partnervertrages gelöscht. Sofern die Kündigung vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres erfolgt, kann diese auch in der nächsten Ausgabe des gedruckten Stellplatzführers berücksichtigt werden; anderenfalls erst in der übernächsten.

 

 

§ 8 Haftung

 

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Landvergnügen bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

(2) Auf Schadensersatz haftet Landvergnügen – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Landvergnügen, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

 

    1. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Landvergnügen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Landvergnügen nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(4) Landvergnügen haftet nicht für Schäden, die durch Landvergnügen-Gäste oder deren Mitreisende beim Gastgeber verursacht werden. 

 

§ 9 Änderungen dieser Teilnahmebedingungen

 

(1) Landvergnügen behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage oder höchstrichterlichen Rechtsprechung, zur Beseitigung von aufgetretenen Auslegungszweifeln oder aufgrund einer Veränderung der Marktgegebenheiten erforderlich ist und die Änderung dem Gastgeber zugemutet werden kann, d.h. ihn nicht unangemessen benachteiligt. Eine Änderung kann dem Gastgeber insbesondere nicht zugemutet werden, wenn sie wesentliche Vertragsbestandteile (insbesondere die geschuldeten Hauptleistungen) betrifft und sie daher Gegenstand eines Änderungsvertrages sein müsste. 

 

(2) Landvergnügen wird dem Gastgeber die Änderungen mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der geänderten AGB, schriftlich oder per Email mitteilen. Wenn der Gastgeber der Änderung nicht innerhalb dieser Frist von 6 Wochen schriftlich oder per Email widerspricht und Landvergnügen den Gastgeber auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat, werden die Änderungen wirksam. Die Frist für den Widerspruch beginnt mit dem Zugang der Änderungsmitteilung.

 

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Landvergnügen und dem Gastgeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Landvergnügen in Berlin. Landvergnügen ist jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Leistungsverpflichtung gem. diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Gastgebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.